Offenlegungspflicht der Interessenbindungen
Gemäss Schulpflege-Beschluss vom 27.05.2019 legen die Mitglieder von Behörden und Kommissionen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:
1. ihre berufliche Tätigkeit,
2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des
Bundes (inkl. Mitgliedschaften und Delegationen gemäss Konstituierung),
3. ihre Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts,
4. ihre Mitgliedschaft und Organstellung in Parteien, Vereinen und ähnlichen
Organisationen.
Bei den Dokumenten sehen Sie die Interessenbindungen der Schulpflege, des Schulpräsidenten und des Gemeinderats.
Dokumente
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| Interessenbindungen Schulpflege; Stand per 1. September 2026 (PDF, 153 kB) | Download | 0 | Interessenbindungen Schulpflege; Stand per 1. September 2026 |
| Interessenbindungen Gemeinderat; Stand 1. September 2026 (PDF, 76 kB) | Download | 1 | Interessenbindungen Gemeinderat; Stand 1. September 2026 |